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Energieausweispflicht 2014: Alle Änderungen

Mit der Änderung der EnEV entstehen neue Pflichten für Haus- und Wohnungsbesitzer. Die Änderungen betreffen sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude. Doch auch für Mieter sind die Änderungen relevant: So erhalten sie bereits bei der Wohnungssuche Zugriff auf den Energieausweis und damit wichtige Daten zur Energieeffizienz.

Mit dem 1. Mai 2014 kommt es fünf Jahre nach der letzten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2009 erneut zu gesetzlichen Änderungen. Für Bestandsimmobilien ändert sich nichts. Die Änderungen durch den Gesetzgeber betreffen verschärfte Anforderungen an Neubauten und die Kontrollen der Behörden. So sind künftig unabhängige Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durch die Länder möglich. Weitere Änderungen betreffen ebenfalls die Pflichten für Energieausweise.

Energieausweispflichtige Gebäude

Eine Energieausweispflicht besteht seit 2009 grundsätzlich für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Dennoch gibt es Ausnahmen: Wie bislang muss ein Energieausweis nur dann vorliegen, wenn eine Wohnung oder ein Gebäude verkauft oder neu vermietet bzw. verpachtet werden soll. Ebenfalls sind nach wie vor Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen von der Energieausweispflicht ausgenommen. Auch für Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² liegt keine Ausweispflicht vor. Ebenso wenig für Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie etwa Ferienhäuser. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind zudem Gebäude wie Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung.

Neuregelungen der Energieausweispflicht 2014

Mit der EnEV 2014 kommen den Energieausweisen vor allem bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen und Gebäuden größere Bedeutung zu. So ist spätestens bei der Objektbesichtigung die Vorlage von Energieausweis oder Energiepass Pflicht. Und bei Vertragsabschlüssen ist mit der neuen Regelung den Käufern oder neuen Mietern ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises auszuhändigen. Bislang genügte es, den Ausweis nur auf deren Verlangen den Interessenten zugänglich zu machen. Eigentümergemeinschaften haben die Pflicht, einzelnen Eigentümern bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung einen Energieausweis rechtzeitig bereitzustellen sowie die Kosten dafür zu übernehmen.

Bereits bei der Immobiliensuche wird durch die gesetzliche Neuregelung der EnEV 2014 die Bedeutung der Energieausweise gestärkt. Alle auf dem Stand der EnEV 2014 erstellten Energieausweise müssen Wohngebäuden eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H zuweisen. Diese Einteilung ist vielen schon von Elektrogroßgeräten bekannt, sodass die Energieeffizienz des Gebäudes für Interessenten nun einfacher einzuschätzen ist. Auf die zu erwartenden Energiekosten lässt das allerdings nur sehr begrenzt Rückschlüsse zu. Sofern bei der Annoncierung  des Objektes in gewerblichen Immobilienanzeigen ein Energieausweis schon vorliegt, muss die Energieeffizienzklasse des Gebäudes mit veröffentlicht werden. Bei älteren Energieausweisen oder Energiepässen reicht die Angabe der energetischen Kennwerte. Eine Erneuerung vorhandener Energieausweise ist hierfür nicht erforderlich.

Energieausweispflicht für Nichtwohngebäude

Nach der EnEV 2014 müssen behördlich genutzte Gebäude mit einem starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (bislang ab 1.000 m²) einen Energieausweis aushängen. Ab Juli 2015 gilt das schon für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche. Sofern bereits ein Energieausweis vorhanden ist, besteht die Aushangpflicht darüber hinaus auch für nichtbehördliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr wie Banken, Hotels, Restaurants sowie größere Geschäfte.

Übersicht der Änderungen der Energieausweispflicht 2014
  • Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in gewerblichen Immobilienanzeigen; bei Energieausweisen auf dem Stand der EnEV 2014 mit Angabe der Energieeffizienzklasse
  • Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage des Energieausweises gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten bei der Besichtigung
  • Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises in Original oder Kopie an Käufer oder Mieter bei Vertragsabschluss
  • Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab einer Nutzfläche von über 500 m²
  • Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten nicht behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr


Weitere interessante Informationen finden Sie unter dem Link:

 http://www.co2online.de/modernisieren-und-bauen/energieausweis/energieausweis-pflicht/

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